V e r t r a g

 

Zwischen funk-express courierdienst gmbh, Peutestr. 28, 20539 Hamburg, nachstehend FEC genannt

 

Und dem Unternehmer

 

 

 

 

 

 

 

 

Präambel

 

Die Firma FEC hat ein Dienstleistungssystem für Kurierfahrten, Kleintransporte und damit in Zusammenhang stehenden Geschäften entwickelt.

FEC betätigt sich als Vermittlungsgeber.

Dieser Vertrag berechtigt den Vermittlungsnehmer die Marke „FEC“ und das Know-How des funk-express courierdienst gmbh gemäß den nachstehenden Bestimmungen zu benutzen.

FEC und der Unternehmer sind sich ausdrücklich darüber einig, dass eine Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages auf einem Selbständigen Gewerbe beruht und die dementsprechenden gesetzlichen Vorschriften erfüllt sein müssen.

Sollte eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften eintreten, verpflichten sich FEC und der Unternehmer dementsprechende Änderungen oder Ergänzungen in Vertrag vorzunehmen und zu vereinbaren.

Der Unternehmer wird sämtliche von FEC vermittelten Aufträge mit seinem eigenen Fahrzeug auf eigene Rechnung und Gefahr ausführen.

 

                                                                          § 1

 

                        Leistungen der funk-express courierdienst gmbh

 

1.1  FEC berechtigt den Unternehmer am System teilzunehmen und sämtliche jeweiligen FEC-Einrichtungen und FEC Zeichen im Rahmen seiner vertragsmäßigen Tätigkeit zu nutzen.

1.2  FEC vermittelt die ihr angedienten Aufträge an den Unternehmer, soweit dies unter Berücksichtigung und Auftragslage und des Standortes des Unternehmers möglich ist.

Für fehlerhafte Übermittlung wird nicht gehaftet.

1.3  Die Vermittlung erfolgt unverzüglich per Telefon während der werktäglich üblichen Bürozeiten.

1.4  FEC übernimmt das Inkasso des Unternehmers im Namen von FEC, aber auf Rechnung des Unternehmers. FEC ist vom Unternehmer zum Forderungseinzug ermächtigt. Das Risiko des Forderungsausfalles (ganz oder teilweise) trägt der Unternehmer.

Wird eine Forderung uneinbringlich (Nichtzahlung des Auftraggebers nach der 3. Mahnung), ist der bevorschusste Betrag zur Rückzahlung fällig und FEC berechtigt, den Abzug durch Verrechnung anderweitiger Forderungen des Unternehmers vorzunehmen. Bei späterer Beitreibung der Forderung erfolgt eine Gutschrift abzüglich Zinsen und Kosten.

 

 

1.5  FEC verpflichtet sich zur Entgegennahme und Abrechnung der vom Unternehmer eingereichten

Transportschecks, sofern diese einwandfrei und vollständig ausgefüllt sind und der Kunde von FEC als Kreditkunde akzeptiert wird. Diese Transportschecks werden wöchentlich auf der vorgeschriebenen Sammelliste der FEC-Zentrale eingereicht. Per EDV werden den Unternehmern Gutschriften für die durchgeführten Transporte erstellt und diese wöchentlich abgerechnet.

Die Abrechnungen der berechneten  wöchentlichen Umsätze an den Kunden werden z.Zt. 5 Wochen nach Erstellung der jeweiligen Wochengutschrift bezahlt.

Eine eventuelle 14 tägige oder monatliche Rechnungserstellung an Kunden liegt im Ermessen von FEC.

1.6 FEC schließt im Namen und für Rechnung des Unternehmers eine Transportversicherung mit einem von ihr  

      zu bestimmenden Versicherer ab. Dem Unternehmer ist es freigestellt, eine eigene Transportversicherung

      abzuschließen.

 

                                                                          § 2

 

                                       Leistungen des Unternehmers

 

2.1 Der Unternehmer hat ihm vermittelte Aufträge unverzüglich und vollständig auszuführen. Ein Auftrag gilt

      als ausgeführt, wenn der Empfänger das Transportgut in Händen hält und den  Empfang quittiert hat.

      Bei nicht ordnungsgemäß ausgeführten Aufträgen und/oder geschäftsschädigenden Verhaltens seitens des Unternehmers können dadurch eventuell entstehende Kosten/Schäden dem Unternehmer belastet werden. Der Unternehmer ist verpflichtet, alle in der konkreten Situation erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die  Ausführung des Kundenauftrages sicherzustellen.

2.2 Zum Datum des Vertragsendes müssen alle dem Unternehmer überlassenen, von FEC zur Verfügung

      gestellten Unterlagen, umgehend abgegeben werden. Bei Nichteinhaltung werden dem Unternehmer

      entstehende Kosten/Schäden in Rechnung gestellt.

2.3 Der Unternehmer deponiert bei der Buchhaltung FEC eine Stornoreserve in Höhe von EUR 400,--.

      Diese Stornoreserve wird spätestens 3 Monate nach Ausscheiden des Unternehmers abzüglich bis dato nicht

      eingegangener Frachtforderungen, für die FEC in Vorlage getreten ist und eventuell weiterer offenstehender

      Forderungen seitens FEC, an den Unternehmer zurückgezahlt.

      Die Stornoreserve wird mtl. mit EUR 50,-- per Verrechnung jeweils in der dritten Monatswoche bis auf die

      erforderliche Höhe aufgestockt.

2.4 Der Unternehmer verpflichtet sich, alle ausgestellten FEC Transportschecks ausschließlich bei FEC zum

      Inkasso einzureichen. Bar kassierte Transportschecks sind mit der wöchentlichen Abrechnung mit 15 %

      In der Zentrale abzurechnen.

2.5 Der Unternehmer verpflichtet sich, in Besitz aller notwendigen Konzessionen und Bescheinigungen zu sein,

      die die ordnungsgemäße Durchführung seines Gewerbes sicherstellt.

 

                                                                          § 3

 

                                                                   Kündigung

 

3.1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Eine Kündigung ist mit einer Frist von 4 Wochen

      zum Monatsende zulässig. Sie hat per Einschreiben zu erfolgen.

3.2 Eine fristlose Kündigung durch FEC ist zulässig, wenn der Unternehmer sich geschäftsschädigend oder

      gegen die Bestimmungen des Vertrages verstößt.

3.3 Im Falle einer fristlosen Kündigung durch FEC ist der Unternehmer verpflichtet, die entsprechenden

      Gebühren wie im Falle einer Kündigung nach § 3.1 zu entrichten.

      Das gleiche gilt für eine nicht fristgemäße Kündigung seitens des Unternehmers.

3.4 Es wird eine Probezeit von 4 Wochen vereinbart.

 

                                                                Schlußbestimmung

 

Alle Nebenabsprachen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Sollte dieser Vertrag in Teilen unwirksam sein, so behalten die übrigen Vertragsteile und Bestimmungen ihre Gültigkeit.

Der unwirksame Teil ist durch entsprechende Formulierung so zu ändern oder ergänzen, dass seine Wirksamkeit wieder hergestellt wird.

 

20539 Hamburg, den

 

 

Funk-express courierdienst gmbh                                                                     Unternehmer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                  Gebührenaufstellung

 

 

 

1.      Der Unternehmer zahlt für die Führung der Kostenabwicklung, die FEC im Namen des Unternehmers tätigt,

eine pauschale Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 250,-- monatlich, fällig bis spätestens am 10.  eines

        Monats.

 

2.      Für die Vermittlung von Aufträgen zahlt der Unternehmer eine umsatzabhängige Provision von 17 % der

erzielten  Bruttoumsätze des Unternehmers.

 

3.      Die Transportversicherung beträgt monatlich EUR 30,-- zuzüglich Versicherungssteuer.

 

 

 

Die oben genannten Beträge werden vom Unternehmer zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer gezahlt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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